Satzung

§ 1
Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „JEDES LACHEN ZÄHLT“, hat seinen Sitz in Rostock und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „JEDES LACHEN ZÄHLT e.V.“. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist
a. die Förderung der Jugendhilfe, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

b. die uneigennützige Unterstützung und Förderung von Kindern in Kenia, insbesondere bedürftigen Kindern, die von HIV/AIDS und/oder körperlicher/geistiger Behinderung und/oder Armut betroffen sind;

c. die uneigennützige Förderung und Unterstützung von öffentlichen Einrichtungen wie z.B. Schulen, Kinderheimen, Krankenstationen und anderen Einrichtungen in Kenia, die sich um die Betreuung und Förderung dieser Kinder kümmern;

d. die Weitergabe von Informationen über die Lebensumstände dieser Kinder in Deutschland.

(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a. die unmittelbare materielle Unterstützung von Kindern in Kenia, z.B. durch Zahlung von Schulgeld oder die Vermittlung von Schulpatenschaften, Organisation und Finanzierung von Schulspeisungen sowie die Versorgung der Kinder mit notwendigen Artikeln des täglichen Bedarfs.

b. Mittelbeschaffung zur Verbesserung der Lebensqualität in Kenia, z.B. Errichtung von Wasserstellen, Brunnen, solitärer Solaranlagen und Anschlüsse an das Elektrizitätsnetz.

c. Die finanzielle und logistische Unterstützung von Schulen in Kenia, z.B. in Malindi, zum Bau von Internatsgebäuden, z.B. Schlafsäle, Waschräume, Speisesaal für bedürftige Kinder.

d. Förderung der landwirtschaftlichen Eigenversorgung in den Schulen und/oder öffentlichen Einrichtungen in Kenia durch Anbau von Nahrungs- und Nutzpflanzen.

e. Förderung der Kinder durch Sachgüter (Bücher, Lernhilfen usw.) zur Bildung.

f. Die Zusammenarbeit mit Schulen und Hotels in Deutschland zur Durchführung jeglicher Art von Veranstaltungen in Schulen und Hotels, die dem Vereinszweck dienen, einschließlich der Veranstaltung von Spendenläufen.

g. Vorträge und Informationsveranstaltungen; insbesondere in Schulen sollen Kinder für die Problematik sensibilisiert werden.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 59 f.).

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Für anfallende geschäftsführende Aufgaben kann eine hauptamtliche Geschäftsführung einschließlich der erforderlichen Mitarbeiter bestellt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat
a) aktive Mitglieder,
b) passive Mitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

(2) Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die aktiv durch ihre Mitwirkung zur Erreichung der Vereinszwecke beitragen wollen oder selbst im Sinne des Vereins tätig sind.

(3) Passive Mitglieder können alle Personen werden, die ohne die Voraussetzungen der Ziffer 2 zu erfüllen, die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

(4) Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besonders um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.

§ 4
Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Mitgliedschaft endet - außer durch Tod -
a) durch Austritt, der dem Vorstand schriftlich zu erklären und nur zum Ende eines Kalenderjahres - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten - möglich ist;
b) durch Ausschluss, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins schädigt oder gegen die Vereinssatzung verstößt. Dem Mitglied ist das Recht auf Anhörung zu gewähren.

§ 5
Mitgliedsbeiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die einmal jährlich auf das Vereinskonto einzuzahlen sind. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2) Aktive Mitglieder haben volles Antrags- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(3) Passive Mitglieder haben kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch ein Rederecht in der Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und sonstigen Leistungen (Umlagen u.ä.) zu entrichten.

(5) Ehrenmitglieder haben Rede- und Antragsrecht, jedoch kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind von Beiträgen und sonstigen Leistungen befreit.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.

§ 6
Vereinsorgane

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht nach § 26 BGB aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der gewählte Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung des Geschäftsplanes über die abzuwickelnden Projekte,
b) Beschluss über die Aufnahme von Mitgliedern.

(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, wenn dem kein Vorstandsmitglied widerspricht.

(5) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Aufgaben Ausschüsse und Arbeitsgruppen berufen.

(6) Von den Vorstandssitzungen sind Ergebnisniederschriften anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden zusammen mit dem/der Protokollierenden zu unterschreiben sind.

§ 8
Vertretung des Vereins nach außen

Der Verein wird nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

§ 9
Kassenführung

(1) Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen finanziellen Mittel werden aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen aufgebracht.

(2) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung/ Kassenbericht für das Geschäftsjahr zu erstellen. Für die Anweisung von Auszahlungen bedarf es der Zustimmung des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Die Jahresrechnung ist von einem Rechnungsprüfer zu prüfen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 10
Vergütung von Vereinsmitgliedern

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.

(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte und Vereinsmitglieder vergeben.

(4) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.

(5) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.

(6) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

§ 11
Mitgliederversammlung

(1) Einmal im Jahr ist durch den Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand zur Kenntnis zu bringen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenprüfungsberichtes;
b) Entlastung des Vorstandes und einer möglichen Geschäftsführung;
c) Wahl und Abberufung des Vorstandes;
d) Beschlussfassung über Erhebung und Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen;
e) Genehmigung des Finanzplanes;
f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung;
g) eventueller Ausschluss von Mitgliedern;
h) Zuständigkeit für richtungsweisende Entscheidungen des Vereins.

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem/r Stellvertreter/in geleitet.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen wurde (§ 11, Abs. 1 der Satzung) und bei Anwesenheit der Hälfte aller Mitglieder. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Bei Wahlen gilt das Prinzip der einfachen Stimmenmehrheit.

(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist und der Genehmigung der nächsten Mitgliederversammlung bedarf.

§ 14
Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit der Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder vorgenommen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen dem Straßensport e.V. Rostock zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Der Beschluss über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens bedarf der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

§ 15
Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.